Mit Datum 13.3.2009 erhielt ich folgendes Schreiben von der Bezirkshauptmannschaft Neunkirchen:
Es wird mitgeteilt, dass innerhalb der in § 13(1) iVm § 14 (1) Vereinsgesetz 2002, BGBl. I Nr. 66/2002, normierten Frist von vier Wochen seitens der zuständigen Vereinsbehörde keine Erklärung, dass die Aufnahme der Tätigkeit des Vereines nicht gestattet wird, ergangen ist. Den Rest des Beitrags lesen »